S A T Z U N G
des Vereins Kunst in Frankfurt e.V.
§1
Name und Sitz
1. Der Verein
trägt den Namen "Kunst in Frankfurt"
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main .
3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Frankfurt am Main eingetragen werden.
§ 2
Zweck
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung AO 77 § 52 .
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der
bildenden und darstellenden Künste.
3. Der Satzungszweck wird erreicht durch Veranstaltungen
wie Ausstellungen, Aufführungen, Publikationen und alle
weiteren zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet
erscheinenden Maßnahmen.
4. Weitere Aufgaben sind Bildungsangebote wie Vorträge,
Diskussionen und kunstpädagogische Angebote für Kinder
und Jugendliche.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die
seine Ziele unterstützt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines
Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate
vorher.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat, so kann er durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung, innerhalb
eines Monats nach Mitteilung, Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§
4
Beiträge
Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Vermögensbildung
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
(§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Verbot der Begünstigung
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Schriftführer ist gleichzeitig stellvertretender
Schatzmeister.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
gemäß § 26 BGB vertreten von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. Für Sparbücher und Konten sind der
Schatzmeister oder sein Vertreter auch allein
zeichnungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4
Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
5. Beschlüsse des Vorstandes können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-,
Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
§ 8
Kuratorium
Kuratoriumsmitglieder
werden vom Vorstand berufen und abberufen.Ihre Aufgaben
sind die Unterstützung des Vorstandes für Organisation
und Publikation. Weitere vom Vorstand festzulegende
Aufgaben können von den Kuratoriumsmitgliedern
übernommen werden.
§
9
Mitgliederversamlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder die Berufung von 40 % sämtlicher Vereinsmitglieder
unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleich= zeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
4. Der
Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung
und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen, die die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber
schriftlich zu berichten haben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) den
Haushaltsplan des Vereins,
b) Anträge zu den Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung.
Alle Beschlüsse, außer f) und g), erfordern die
einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
Die in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§
11
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung und Anfallberechtigung
1. Für den
Beschluß die Satzung zu ändern oder den Verein
aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderderlich. Der Beschluß kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt
werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige
Zwecke im Sinne § 2 der Satzung.
3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des
Vereinsvermögens im Falle Abs. 2 dürfen nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
Stand. 20.1.2000
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